9 Eigentümer des Fahrzeugs gewesen ist (pag. 320, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, dass der Vertragswille primär auf die Überlassung des Toyota Starlet zum Gebrauch mit der blossen Option auf Kauf nach Bezahlung aller Raten von CHF 2‘000.00 gerichtet gewesen sei (vgl. pag. 321, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vielmehr geht aus den Aussagen vom G.____