SR 220) ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Der Automietvertrag vom 27. März 2014 hält ausdrücklich fest, dass das Fahrzeug bis und mit der zehnten Rate à CHF 200.00 Eigentum bleibt (pag. 42). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgingen, dass der Toyota Starlet bis zur Bezahlung der zehnten Rate à CHF 200.00 im Eigentum von G.______