1 Abs. 1 StGB war. Hierfür muss eruiert werden, wie der Automietvertrag vom 27. März 2014 in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.