SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., Rz. 1108; SCHWANDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 715 ZGB; STEINAUER, a.a.O., Rz. 2041; a.M. jedoch BERGER, Allgemeines Schuldrecht, 2. Aufl. 2012, Rz. 560). Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.2.; je mit Hinweisen).