Der Käufer kann somit gültig über die Sache verfügen, selbst zu Gunsten eines Dritten, der den Vorbehalt kennt. Ohne Eintragung erwirbt der Käufer mit der Übergabe das volle Eigentum am Gegenstand, obwohl dieser Erwerb unter Berücksichtigung des Vorbehalts bloss bedingt hätte erfolgen sollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 3.1, publ. in: Pra 98 (2009) Nr. 102 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 42 III 173 E. 2.). Die herrschende Lehre ist ebenfalls der Auffassung, dass der Eigentumsvorbehalt ohne Registereintrag keine dingliche Wirkung hat (KÄHR, a.a.O., N. 11 zu Art. 715; ZGB; ROBERTO/HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., Rz. 208; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.