Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet der Eigentumsvorbehalt seine Wirkungen nur, wenn er im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen ist. Die Eintragung hat in dem Sinne konstitutive Wirkung, dass der Vorbehalt vor seiner Eintragung keinerlei dingliche Wirkung entfaltet, weder zwischen den Parteien noch gegenüber Dritten. Der Käufer kann somit gültig über die Sache verfügen, selbst zu Gunsten eines Dritten, der den Vorbehalt kennt.