d des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) zu beachten (SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., Rz. 1101; STEINAUER, a.a.O., Rz. 2036). Gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB ist der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet der Eigentumsvorbehalt seine Wirkungen nur, wenn er im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen ist.