SCHWANDER, a.a.O., N. 5 zu Art. 715 ZGB). Nach der herrschenden Lehre handelt es sich beim Eigentumsvorbehalt um eine Suspensivbedingung. Das Eigentum geht erst bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises über (KÄHR, a.a.O., N. 8 zu Art. 715 ZGB; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., Rz. 1100; STEINAUER, Les droits réels Tome II, 4. Aufl. 2012, Rz. 2029a; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, §103 Rz. 18). Die Vereinbarung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Stellt das Grundgeschäft jedoch einen Konsumkreditvertrag dar, ist die Formvorschrift von Art. 10 Bst. d des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG;