8. Erwägungen der Kammer 8.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Veruntreuung bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 319 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (BGE 132 IV 5 E. 3.3 S. 8 f. mit Hinweisen).