Da es vorliegend an einer Eintragung des Eigentumsvorbehalts fehle, sei das Eigentum am Toyota Starlet bei der Übergabe übergegangen und die Sache nicht mehr fremd im Sinne von Art. 138 StGB. Die Beschuldigte sei daher mangels Fremdheit der Sache vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen (pag. 371).