Der Hauptzweck des Vertrags sei der Verkauf des Toyota Starlets an die Beschuldigte gewesen. Gestützt auf den handschriftlich eingefügten Vertragstext, den Vertragszweck und den Willen der Parteien handle es sich vorliegend um einen Abzahlungskauf mit Eigentumsvorbehalt – ohne dass der Eigentumsvorbehalt jedoch im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen worden sei (pag. 370). Da es vorliegend an einer Eintragung des Eigentumsvorbehalts fehle, sei das Eigentum am Toyota Starlet bei der Übergabe übergegangen und die Sache nicht mehr fremd im Sinne von Art.