7. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung macht geltend, beim Vertrag vom 27. März 2014 handle es sich vom eigentlichen Inhalt her nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen Abzahlungskaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt und deshalb nicht um eine fremde Sache im Sinne von Art. 138 StGB. Die Parteien hätten zweifelsohne gewollt, dass der Toyota Starlet nach der zehnten Rate à CHF 200.00 ins Eigentum der Beschuldigten übergehe. Der Hauptzweck des Vertrags sei der Verkauf des Toyota Starlets an die Beschuldigte gewesen.