Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Die Frage, ob das Eigentum auf die Beschuldigte übergegangen ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.257/2000 vom 6. September 2000 E. 3.) und nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Beizufügen bleibt, dass die Beschuldigte und G.________ zwischenzeitlich eine Vereinbarung abgeschlossen haben. Darin entschuldigte sich die Beschuldigte für ihr Verhalten und anerkannte, der H.________ CHF 1‘800.00 zu schulden. Sie verpflichtete sich, G.________ diesen Betrag in monatlichen Raten von CHF 100.00