318, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung legt ihrer schriftlichen Berufungsbegründung im Wesentlichen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu Grunde (vgl. pag. 369 f.). Sie hält insbesondere fest, aus dem Gesamtkontext ergebe sich, dass das Auto bis zur Bezahlung der zehnten Rate à CHF 200.00 im Eigentum von G.________ verbleiben und das Eigentum erst nach Zahlung aller Raten auf die Beschuldigte übergehen sollte (pag. 369). Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen.