Die Aussage der Beschuldigten, sie habe den Toyota Starlet nur verkauft, um G.________ die ausstehenden Raten bezahlen zu können, sei deshalb nicht glaubhaft und als blosse Schutzbehauptung zu werten. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb die Beschuldigte, die durchwegs anerkannt habe, dass der Toyota Starlet nicht ihr gehört habe, das Fahrzeug nicht an G.________ zurückgegeben habe. Es sei erstellt, dass die Beschuldigte den Toyota Starlet verkauft habe, um sich mit dem Erlös vorab ein neues Fahrzeug beschaffen zu können (pag. 318, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).