316, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte nicht zur sofortigen Bezahlung aller ausstehenden Raten an G.________ willens gewesen sei, obschon sie am 20. Juni 2014 dazu fähig gewesen wäre. Sie habe zu diesem Zeitpunkt über Barmittel im Umfang von CHF 1‘500.00 und den Verkaufserlös des Toyota Starlets von CHF 1‘000.00 und damit insgesamt über CHF 2‘500.00 verfügt. Dieses Geld habe die Beschuldigte aber nicht dazu verwendet, ihre Restschuld gegenüber G.________ zu tilgen, sondern um den Renault Espace zu erwerben. Die Aussage der Beschuldigten, sie habe den Toyota Starlet nur verkauft, um G.___