267 Z. 26). Am 20. Juni 2014 verkaufte die Beschuldigte den Toyota Starlet für CHF 1‘000.00 an die I.________ GmbH zwecks Weiterverkauf (pag. 64). Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigte bei der I.________ GmbH einen Renault Espace zu einem Preis von CHF 2‘500.00 kaufte. Auf der Rechnung vom 18. Juni 2014 wurde vermerkt, dass die I.________ GmbH am 20. Juni 2014 einen Betrag von CHF 1‘500.00 in bar erhalten hat (pag. 65). Für die Vorinstanz stand fest, dass die Restanz von CHF 1‘000.00 durch Verrechnung mit dem Verkaufserlös des Toyota Starlets von ebenfalls CHF 1‘000.00 beglichen wurde (pag. 316, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).