125). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte und G.________, Inhaber der Einzelfirma H.________, am 27. März 2014 einen als «Automietvertrag» bezeichneten Vertrag über einen Toyota Starlet abgeschlossen haben, wobei unter anderem Folgendes vereinbart wurde: «Das Fahrzeug bleibt Eigentum bis und mit der 10. Rate à CHF 200.00» (pag. 42). Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, die Beschuldigte und G.________ seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass