III. erstinstanzliches Urteil), die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil), der Sanktionspunkt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II., V. und VI. erstinstanzliches Urteil) sowie die Verfügungen in Ziff. VIII. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO;