Der Zivilpunkt (Ziff. VII. erstinstanzliches Urteil) betrifft nicht G.________ sondern den ehemaligen Zivilkläger C.________, der seine Zivilklage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat (pag. 286; pag. 265 Z. 28; pag. 329, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf die Anträge der Verteidigung in der Berufungsbegründung vom 10. April 2017 ist das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen Veruntreuung (Ziff. III. erstinstanzliches Urteil), die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff.