am Verfahren. 3. Von einer Rückversetzung in den Strafvollzug bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des ASMV vom 27. Februar 2014 aufgeschobenen Reststrafe von 3 Monaten und 30 Tagen sei abzusehen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton und unter Entrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten. 4. Das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.