2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Veruntreuung, angeblich begangen im Zeitraum vom 27. März 2014 -11. September 2014 in F.________(Ortschaft) und anderswo zN von G.________, unter Auferlegung der erst- und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton sowie unter Entrichtung einer Entschädigung an A.________ für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss den eingereichten Honorarnoten sowie unter Entrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO für die notwendige Teilnahme von A.________ am Verfahren.