344 StPO). Der Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 383 f.). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 verwies die Verteidigung auf ihre bisherigen Ausführungen und bestätigte die Anträge in der Berufungsbegründung vom 10. April 2017. Sollte wider Erwarten kein Freispruch erfolgen, möchte die Beschuldigte möglichst gemeinnützige Arbeit leisten. Ein allfälliger Strafvollzug hätte für die Beschuldigte und ihren schulpflichtigen Sohn verheerende Auswirkungen (pag. 390).