4. Abweichende rechtliche Würdigung Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Verfügung vom 29. September 2017 wurde der Beschuldigten Kenntnis gegeben, dass sich die Kammer vorbehält, das Verhalten der Beschuldigten auch unter dem Aspekt des untauglichen Versuchs zu würdigen (Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] und Art. 344 StPO).