340 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 347). Gestützt auf die Verfügung vom 14. Dezember 2016 (pag. 348 f.) erklärte sich die Beschuldigte mit Schreiben vom 16. Januar 2017 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 351). Mit Eingabe vom 10. April 2017 begründete die Beschuldigte ihre Berufung innert erstreckter Frist (pag. 361 f.; pag. 366 f.; pag. 368 ff.).