Hingegen erklärte die Vorinstanz A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Veruntreuung schuldig und ordnete für die mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: ASMV) vom 27. (recte: 25.) Februar 2014 aufgeschobene Reststrafe von 3 Monaten und 30 Tagen die Rückversetzung in den Strafvollzug an. Die Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 wurden der Beschuldigten auferlegt (pag. 284, Ziff. III. und IV. erstinstanzliches Urteil).