Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Kanton Bern die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von CHF 1‘577.35 zurückzubezahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 378.00, nachzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin - Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion Mitzuteilen: - der Vorinstanz