2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Straf- und Zivilklägerin auferlegt. 3. Die Straf- und Zivilklägerin wird zur Bezahlung einer Entschädigung an den Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte, bestimmt auf CHF 2‘855.10, verurteilt.