Die Straf- und Zivilklägerin unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Sie hat deshalb dem Kanton Bern die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von CHF 1‘577.35 zurückzubezahlen und RA E.________ die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 378.00, nachzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin wird nicht eingetreten. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7.9.2016 ist rechtskräftig.