Art. 30 Abs. 3 OHG ist im Verhältnis zu Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis zu betrachten (BGE 141 IV 262 E. 3.4.). Anders verhält es sich jedoch bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren. Kommt es erstinstanzlich zu einem Freispruch und wird dieser Entscheid oberinstanzlich bestätigt, ist es möglich, von der Straf- und Zivilklägerin die Nachzahlung der für die unentgeltliche Rechtspflege vorgeschossenen Kosten zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16.3.2017 E. 2.3.5.)