8. Die Entschädigungshöhe des bis am 3.4.2017 für die Straf- und Zivilklägerin tätigen amtlichen Anwalts, Herrn Rechtsanwalt E.________, wurde mit Verfügung vom 21.6.2017 bestimmt. Über die allfälligen Nachzahlungspflichten konnte damals mangels Kenntnis des Verfahrensausgangs nicht entschieden werden.