Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, BSG 168.811, PKV). Diese sieht Rahmentarife vor, innerhalb derer sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeit des Prozesses richtet (Art. 41 Abs. 3 Anwaltsgesetz, BSG 168.11, KAG). Art. 17 Abs. 1 lit. c PKV sieht bei Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts einen Rahmen zwischen CHF 2‘000.00 bis 50‘000.00 vor, wobei in Rechtsmittelverfahren 10- 50% davon veranschlagt werden können (Art. 17 Abs. 1 lit.