Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 [Pra 109 Nr. 60] mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017).