6. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden deshalb der Straf- und Zivilklägerin auferlegt. Art. 30 Abs. 1 OHG gilt nicht für vom Opfer angehobene Straf- und Zivilklagen (BGE 141 IV 262 E. 2.2.; BGE 6B_370/2016 vom 16.3.2017 E. 1.2.).