2 dass sie in diesem Zusammenhang weitere Post vom Obergericht erhalten würde. Damit gilt die Verfügung vom 21.6.2017 als der Straf- und Zivilklägerin am 30.6.2017 zugestellt. Die Frist zur Leistung der Sicherheit für die Verfahrenskosten lief deshalb am 20.7.2017 ab. 5. Die Straf- und Zivilklägerin leistete die Sicherheit innert der ihr angesetzten Frist nicht. Die gesetzliche Folge einer solchen Nichtleistung ist nach Art. 383 Abs. 2 StPO, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird, womit das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 7.9.2016 in Rechtskraft erwächst.