Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist vorliegend fraglos der Fall, hatte die Straf- und Zivilklägerin doch gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt und war sich nach den vorangehenden Verfahrensschritten im Klaren,