4. Am 5.4.2017 reichte Rechtsanwalt E.________ seine Kostennote ein und teilte mit, dass er die Straf- und Zivilklägerin nicht als privater Anwalt vertrete. Mit Verfügung vom 21.6.2017 bestimmte die Verfahrensleitung die Höhe des amtlichen Honorars für RA E.________ für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin. Gleichzeitig setzte sie der Straf- und Zivilklägerin eine Frist von 20 Tagen zur Leistung einer Sicherheit für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00 an und wies darauf hin, dass im Fall der Nichtleistung der Sicherheit innert Frist auf die Berufung nicht eingetreten werde.