3. Mit Verfügung vom 7.2.2017 gab der Verfahrensleiter der Kammer den Parteien bekannt, dass er den Widerruf der unentgeltlichen Prozessführung für die Straf- und Zivilklägerin in Erwägung ziehe und gab dieser Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Eingabe vom 14.2.2017 gab Rechtsanwalt E.________ namens der Straf- und Zivilklägerin bekannt, dass sich diese keinen andern oberinstanzlichen Entscheid als den bereits beantragten vorstellen könne und deshalb beantrage, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht entzogen werde. Der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten in ihren Stellungnahmen vom 28.2. bzw. 2.3.2017 auf einen Antrag.