1. Mit Urteil vom 7.9.2016 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschuldigten frei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin. Diese meldete dagegen am 8.9.2016 Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie fristgerecht am 5.12.2016 die Berufungserklärung ein. Darin beantragte sie, der Beschuldigte sei wegen sexueller Nötigung zu verurteilen, angemessen zu bestrafen und zu einer Genugtuung von mindestens CHF 10‘000.00 zu verurteilen. 2. Am 15.12.2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage.