21. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach Art. 429 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Entschädigung.