20. Oberinstanzliche Kosten Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist mit seinen Anträgen oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen, womit er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen hat. Für das Widerrufsverfahren werden ihm zusätzlich CHF 200.00 auferlegt.