Entscheidendes Kriterium für respektive gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose. Als Widerrufsgrund massgebend ist der Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten. Der Berufungsführer hat sich während der Probezeit nicht deliktsfrei verhalten. Seine Vorstrafen sind einschlägig. Wie dargelegt, ist aufgrund der Vorgeschichte zu erwarten, dass er weitere Vergehen begehen wird. Der im Urteil des Tribunal de police de l’arrondissement de l’Est vaudois gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe ist daher zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen.