42 Abs. 1 StGB gewährt. Offensichtlich hatte dieser jedoch nicht die gewünschte Wirkung. Es handelt sich um die dritte Verurteilung wegen desselben Delikts innerhalb weniger Jahre, was auf ein Verhaltensmuster des Berufungsführers schliessen lässt. Es ist folglich davon auszugehen, dass er durch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten ist. Die Geldstrafe ist deshalb unbedingt auszusprechen und zu vollziehen.