Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Berufungsführer wurde in den letzten fünf Jahren zu zwei Geldstrafen von 50 (pag. 174) beziehungsweise 60 Tagessätzen (pag. 175) verurteilt. Ein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 StGB liegt daher nicht vor. Dem Berufungsführer wurde bei den zwei Verurteilungen der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gewährt.