21 (und insofern in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB mit einem derzeitigen Monatseinkommen von ca. CHF 3‘800.00 netto zu kalkulieren). Nach Würdigung aller Tat- und Täterkomponenten erscheint für das hier zu beurteilende Fahren in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.06 Gewichtspromille eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend total CHF 6‘750.00, als rechtlich korrekte Sanktion.