16. Konkretes Strafmass Vorliegend ist eine Geldstrafe auszusprechen. Der Berufungsführer belegt, dass er seine Arbeitsstelle bei seinem Arbeitgeber H.________-France mit Wirkung auf den 7. April 2017 verloren hat (pag. 277). Es ist deshalb angezeigt, die Tagessatzhöhe zu reduzieren. Die Vorinstanz ging von einer Tagessatzhöhe von CHF 170.00 aus. Sie nahm dabei beim Berufungsführer ein Monatseinkommen von netto CHF 10‘833.00 an (pag. 190) und lag damit deutlich höher als in den früheren Urteilen gegen den Berufungsführer (pag.