Aufgrund der obigen Ausführungen werden die Täterkomponenten in casu als straferhöhend betrachtet. Die Strafe wird auf 75 Strafeinheiten erhöht. Diesen Ausführungen bleibt, unter Vorbehalt des unmittelbar Nachstehenden in Erwägung 16, grundsätzlich nichts beizufügen, ausser dass die Täterkomponente nicht die Beweggründe und Ziele des Täters umfasst (vgl. die aus Sicht der Kammer unzutreffende Formulierung im erstinstanzlichen Urteil unter E. 4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse, 1. Absatz). Die Strafe wird deshalb – auch in Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – auf 75 Strafeinheiten festgesetzt.