183 Z 1 ff.). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Tat beruflich stark eingespannt und trank regelmässig Alkohol (pag. 23 Z 65 ff., 183 Z 36 ff.). 4.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat unkooperativ und uneinsichtig gegenüber den Polizisten. Insbesondere verweigerte er auch die Alkoholprobe, weshalb er in Handschellen auf die Polizeiwache gebracht werden musste. Dieses Verhalten ist angesichts seiner maximalen Blutalkoholkonzentration zwar nicht entschuldbar, aber auch nicht straferhöhend. Im weiteren Verlauf des Verfahrens verhielt sich der Beschuldigte stets korrekt.