Das Gesetz fasst die Täterkomponenten unter den weiten Begriffen des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie den Beweggründen und Zielen des Täters zusammen. Einbezogen wird hier ferner das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren (STRATENWERTH, AT II, 2. Auflage Bern 2006, § 6 N 52 ff.). Das Vorleben ist nur zu berücksichtigen, wenn und soweit es Rückschlüsse auf die Beurteilung von Tat und Täter zulässt (BSK Strafrecht I-WIPRÄCHTIGER, Art. 47 N 95). Den Vorstrafen kommt eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK Strafrecht I- WIPRÄCHTIGER, Art. 47 N 100 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren zweimal verurteilt wegen [1]