Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise darauf, dass von dieser Faustregel des Bundesgerichts abgewichen werden sollte. Die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten lag zum Tatzeitpunkt im Bereich von 2.06 und 2.6 Gewichtspromille. Seine Fähigkeit, die Rechtsverletzung zu vermeiden, war deshalb leicht eingeschränkt, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. 3.4. Fazit Die Strafe wird nach Bewertung sämtlicher Tatkomponenten von den ursprünglichen 75 der Referenzstrafe auf 40 Strafeinheiten reduziert. 4. Täterkomponenten 4.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse